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BGBl. Nr. 526/1990

kundgemacht 14.08.1990 RIS↗
526. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1990× zu Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1990 · idF BGBl. Nr. 526/1990 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Die Stelle, die auf Grund eines Ersuchens gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst oder durch die Post vorgenommen hat, übermittelt der ersuchenden Stelle ein von ihr ausgestelltes Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag des Empfangs erkennen lassen.