BGBl. Nr. 544/1990
Änderungen durch diese Kundmachung
Beilage 5
Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 8
Ziffer eins Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
Ziffer 2 Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.
3 Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit.
Ziffer 4 Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen Stipendiaten ein Stipendium von öS 8300 und bezahlt die Kurs- und Einschreibegebühren bis zur Höhe von öS 6000.
Ziffer 5 Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Stipendiaten ein Stipendium von 250 Rubel und kostenlose Unterkunft.
Ziffer 6 Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum Bestimmungsort und zurück.
Ziffer 7 Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern im Bedarfsfalle kostenlose medizinische Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen und Zahnprothesen.
Ziffer 8 Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.