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BGBl. Nr. 544/1990

kundgemacht 21.08.1990 RIS↗
544. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
Kundmachung BGBl. Nr. 544/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Anl. 5↗RIS↗

Beilage 5

Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 8

Ziffer eins Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt 35 Jahre.

Ziffer 2 Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.

3 Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit.

Ziffer 4 Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen Stipendiaten ein Stipendium von öS 8300 und bezahlt die Kurs- und Einschreibegebühren bis zur Höhe von öS 6000.

Ziffer 5 Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Stipendiaten ein Stipendium von 250 Rubel und kostenlose Unterkunft.

Ziffer 6 Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum Bestimmungsort und zurück.

Ziffer 7 Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern im Bedarfsfalle kostenlose medizinische Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen und Zahnprothesen.

Ziffer 8 Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.