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BGBl. Nr. 544/1990

kundgemacht 21.08.1990 RIS↗
544. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
Kundmachung BGBl. Nr. 544/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien setzen ihren Meinungsaustausch bezüglich des Inhaltes österreichischer und sowjetischer Schulbücher fort, um in diesen Schulbüchern eine möglichst objektive Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates herbeizuführen.
  2. Absatz 2,In diesem Sinne veranstalten die Vertragsparteien periodische Expertentreffen auf dem Gebiet der Revision von Schulbüchern, insbesondere für Geschichte und Geographie. Die Experten arbeiten Empfehlungen aus, die den Verfassern und Verlegern der Schulbücher zugeleitet werden.
  3. Absatz 3,Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien Experten für die Dauer von insgesamt bis zu 28 Tagen aus.

    Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.