BGBl. Nr. 544/1990
544. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Artikel 30
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.