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BGBl. Nr. 544/1990

kundgemacht 21.08.1990 RIS↗
544. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
Kundmachung BGBl. Nr. 544/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.