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BGBl. Nr. 544/1990

kundgemacht 21.08.1990 RIS↗
544. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
Kundmachung BGBl. Nr. 544/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Museen beider Staaten. Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Museumsfachleute in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt 30 Tagen aus.

Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.