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BGBl. Nr. 544/1990

kundgemacht 21.08.1990 RIS↗
544. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
Kundmachung BGBl. Nr. 544/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 52neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 52↗RIS↗

römisch acht. SPORT

Artikel 52

Die Vertragsparteien unterstützen die Intensivierung der Sportbeziehungen und den Austausch von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit den zwischen den nationalen Sportorganisationen beider Vertragsstaaten vereinbarten Plänen, aber auch auf Grundlage direkter Kontakte zwischen den Föderationen, Verbänden und Sportklubs Österreichs und der UdSSR.

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Trainern und Fachleuten in den einzelnen Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines solchen Austausches bilden den Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen beider Vertragsstaaten.

Sie begrüßen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Sportwissenschaft und Sportmedizin, Sportindustrie, unter anderem auch durch Schaffung von Joint-ventures und durch Sponsorentätigkeit.