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BGBl. Nr. 547/1990

kundgemacht 24.08.1990 RIS↗
547. Verordnung: Kundmachung der Festsetzung des Datums der Anwendung der Bestimmungen der Regel 5 des Annexes V der Internationalen Konvention über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, geändert durch das dazugehörende Protokoll von 1978, über die Beseitigung von Müll im Ostseegebiet
Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. August 1990 über die Kundmachung der Festsetzung des Datums der Anwendung der Bestimmungen der Regel 5 des Annexes V der Internationalen Konvention über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, geändert durch das dazugehörende Protokoll von 1978, über die Beseitigung von Müll im Ostseegebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 547/1990× zu Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.08.1990 · idF BGBl. Nr. 547/1990 Art. 1↗RIS↗

Die Kundmachung der am 9. September 1988 beschlossenen Festsetzung des Datums der Anwendung der Bestimmungen der Regel 5 des Annexes römisch fünf der Internationalen Konvention über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, geändert durch das dazugehörende Protokoll von 1978 *), über die Beseitigung von Müll im Ostseegebiet hat dadurch zu erfolgen, daß diese in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. **)

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1990,.

**) Laut Mitteilung des Generalsekretärs der IMO sind diese Bestimmungen in bezug auf das Ostseegebiet mit 1. Oktober 1989 in Kraft getreten.