Die Anschlußstelle Wolfsberg/Nord der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde
BGBl. Nr. 578/1990
578. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Wolfsberg/Nord und der B 70 b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. August 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Wolfsberg/Nord und der B 70 b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg
Änderungen durch diese Kundmachung
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Wolfsberg/Nord und der B 70 b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
- Ziffer eins
Wolfsberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 258,86 und km 260,00 der A 2 Süd Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsrampen in die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse der B 70b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord ein.
- Ziffer 2Der Straßenverlauf der B 70b Packer Straße
Abzweigung Wolfsberg/Nord wird im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der B 70 Packer Straße, bei deren km 89,90, unterfährt in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Zeltweg-Lavamünd und endet nach einer Anschlußstelle, welche mit Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum Gemeindestraßennetz herstellt, an den unter Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle Wolfsberg/Nord der A 2 Süd Autobahn.
- Ziffer 3Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlußstelle Wolfsberg/Nord sowie der B 70b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord mit den Rampen ihrer Anschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Wolfsberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 125151 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird der Punkt 1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Feber 1982, BGBl. Nr. 93 betreffend die Anschlußstelle Wolfsberg/Nord aufgehoben.