BGBl. Nr. 628/1990
628. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. September 1990 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger
Änderungen durch diese Kundmachung
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger
neu
§ 1neu
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§ 2neu
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§ 3neu
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§ 4neu
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§ 5neu
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§ 6neu
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§ 7neu
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§ 8neu
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§ 9neu
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Anl. 1neu
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Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure
aufgehoben
§ 1aufgehoben
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