Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemäß
BGBl. Nr. 659/1990
659. Vertrag zwischen der Republik Österreich und Australien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Anwendungsbereich
den Bestimmungen dieses Vertrages einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren und Untersuchungen hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
- Absatz 2,Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere:
- Litera adie Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen oder Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme;
- Litera bdie Beschaffung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen, Akten und Schriftstücken;
- Litera cdie Ausforschung, Beschlagnahme und Einziehung durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände oder Erlöse;
- Litera ddie Überstellung von Personen zur Teilnahme an Untersuchungen oder Beweisaufnahmen;
- Litera edie Zustellung von Schriftstücken; und
- Litera fjede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem Gegenstand dieses Vertrages in Einklang steht und von den Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt wird.
- Absatz 3,Sofern sein Recht nichts anderes vorsieht, leistet der ersuchte Staat mit Ausnahme der Zustellung von Urkunden keine Rechtshilfe hinsichtlich von Handlungen, die im Fall der Begehung in diesem Staat nicht gerichtlich strafbar wären.