Absatz eins,Eine in Haft befindliche Person kann mit ihrer Zustimmung zeitweilig vom ersuchten Staat in den ersuchenden Staat überstellt werden, um auszusagen oder an Untersuchungen teilzunehmen.
BGBl. Nr. 659/1990
659. Vertrag zwischen der Republik Österreich und Australien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Erscheinen von in Haft befindlichen Personen
- Absatz 2,Die Erledigung des Ersuchens kann aufgeschoben werden, wenn die weitere Anwesenheit der in Haft befindlichen Person im ersuchten Staat für die Zwecke einer Untersuchung oder eines Verfahrens notwendig ist.
- Absatz 3,Die zeitweilig überstellte Person wird in Haft gehalten und zurückgestellt, sobald ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist.
- Absatz 4,Wenn die Haft während der Dauer der Überstellung endet, ist die überstellte Person freizulassen und hat denselben Anspruch auf Kostenersatz, einschließlich der Rückreisekosten, wie eine in Artikel 9, angeführte Person.