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BGBl. Nr. 741/1990

kundgemacht 11.12.1990 RIS↗Parlament↗
741. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 741/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.1990 · idF BGBl. Nr. 741/1990 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im übrigen Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Zu
    1. Litera a
      allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
    2. Litera b
      allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der Litera b, gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3,Sind nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge – ausgenommen die Richtsätze nach Paragraph 150 und der Betrag nach Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.
  4. Absatz 4,Die außerordentliche Sonderzahlung nach Absatz 2, hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des Jahresausgleiches gemäß Paragraph 153, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.
  5. Absatz 5,Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden Bezuges.
  6. Absatz 6,Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Absatz 2, anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Absatz 2, vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
  7. Absatz 7,Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen Paragraph 125, im Zusammenhalt mit Paragraph 50, Absatz 4, zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.