Absatz eins,...
BGBl. Nr. 741/1990
741. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
- Absatz 2,...
- Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.
- Absatz 4,...
- Absatz 5,...
- Absatz 6,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.
- Absatz 7,...
- Absatz 8,...
- Absatz 9,Dem Artikel römisch drei der 15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, werden folgende Absätze angefügt:
- Absatz 6,Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Absatz 2, anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Absatz 2, vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
- Absatz 7,Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen Paragraph 116, im Zusammenhalt mit Paragraph 46, Absatz 4, zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.“