Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 101/1991

kundgemacht 28.02.1991 RIS↗
101. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler
Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr idF der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler
Kundmachung BGBl. Nr. 101/1991× zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 101/1991 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

  1. Litera a
    auf deutschem Gebiet
    • Strichaufzählung
      die Staatsstraße 2002 auf einer Länge von 48 m (gemessen auf der Straßenachse und beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstreifens auf der östlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend am Ende der Brücke;
    • Strichaufzählung
      die Flächen zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungskiosk, soweit er auf deutschem Gebiet liegt;
  2. Litera b
    auf österreichischem Gebiet
    • Strichaufzählung
      die Landstraße Nummer 1 auf einer Länge von 42 m (gemessen auf der Straßenachse und beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstreifens auf der westlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend an der Südostecke des Dienstgebäudes;
    • Strichaufzählung
      die Flächen zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungskiosk, soweit er auf österreichischem Gebiet liegt.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1991 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.