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BGBl. Nr. 121/1991

kundgemacht 20.03.1991 RIS↗
121. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Bhutan über technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES BHUTAN ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1991× zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam,

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Thimphu am 10. Mai 1989 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.