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BGBl. Nr. 121/1991

kundgemacht 20.03.1991 RIS↗
121. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Bhutan über technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES BHUTAN ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1991× zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Litera i
    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen die österreichischen Fachkräfte jederzeit den im Königreich Bhutan bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Sub-Litera, i, i
    Im Falle einer Verhaftung oder Festnahme, aus welchem Grunde auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine von der österreichischen Bundesregierung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens entsandte Fachkraft oder gegen die Ehegatten oder Familienangehörigen solcher Fachkräfte macht die Regierung des König reiches Bhutan der österreichischen Bundesregierung davon unverzüglich Mitteilung.