Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 17/1991

kundgemacht 15.01.1991 RIS↗
17. Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau samt Statut und Schlußprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1991× zu Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 17/1991 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden einander bedeutsame Vorhaben im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können.
  2. Absatz 2,Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen Wasserhaushaltes im Sinne dieses Vertrages umfaßt Vorhaben
    1. Litera a
      des Schutzes der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer, der Abwasser- und Wärmeeinleitung,
    2. Litera b
      der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, die zu einer Änderung des Flußregimes führen können, insbesondere der Regulierung und der Abfluß- und Stauregelung von Wasserläufen, der Abwehr von Hochwasser und Eis sowie der Beeinflussung des Wasserabflusses durch Anlagen in oder an Gewässern,
    3. Litera c
      der Benutzung der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Wasserkraftnutzung, der Wasserableitungen und der Wasserentnahmen,
    4. Litera d
      der Hydrographie.
  3. Absatz 3,Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden und Dienststellen, soweit die Auswirkungen auf deren Bereich beschränkt bleiben, oder über die Ständige Gewässerkommission.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung an die Ständige Gewässerkommission zuständigen Stellen und die beteiligten Behörden und Dienststellen einander bekanntgeben.