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BGBl. Nr. 185/1991

kundgemacht 16.04.1991 RIS↗
185. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1991× zu Luftverkehrsabkommen (Ägypten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Ägypten) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 185/1991 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Überweisung von Reinerträgen

Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei gewährt dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem (den) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen.

Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.