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BGBl. Nr. 217/1991

kundgemacht 26.04.1991 RIS↗
217. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Tetrazol-1-Essigsäure
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Tetrazol-1-Essigsäure
Kundmachung BGBl. Nr. 217/1991× zu ADR - Beförderung von Tetrazol-1-Essigsäure - Widerruf×

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR - Beförderung von Tetrazol-1-Essigsäure - Widerruf neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 27.04.1991 · idF BGBl. Nr. 217/1991 Art. 1↗RIS↗

Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Tetrazol-1- Essigsäure *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. Februar 1991, Zl. 151.390/1-I/5/91, seitens der Republik Österreich widerrufen.

Das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweiz hat am 14. Februar 1991 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1987,