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BGBl. Nr. 237/1991

kundgemacht 10.05.1991 RIS↗Parlament↗
237. Bundesgesetz: Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 237/1991× zu UWFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz (UWFG) 5 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 11.05.1991 · idF BGBl. Nr. 237/1991 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins
I. Abschnitt

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Aus dem Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (Paragraph eins, des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch gefährliche Abfälle,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung,
    3. Ziffer 3
      zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung,
    4. Ziffer 4
      zur Sicherung und Sanierung von Altlasten sowie
    5. Ziffer 5
      zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind, und
    die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel römisch eins, Paragraphen 18, Absatz eins und 19 Absatz eins,
  2. Absatz 2,Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds – in der Folge Fonds genannt – hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens berechtigt.
  3. Absatz 3,Der Fonds wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten und verwaltet, der auch die bisherigen Zuständigkeiten des Bundesministers für Bauten und Technik hinsichtlich des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sich zur Abwicklung der Geschäfte des Fonds einer Geschäftsführung, bestehend aus einem Generaldirektor und zwei Direktoren, zu bedienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen Kenntnisse verfügen und werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. Absatz 4,Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand selbst aufzukommen.
  5. Absatz 5,Der Fonds hat für die Durchführung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu sorgen.