BGBl. Nr. 237/1991
237. Bundesgesetz: Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10neu
römisch zwei. Abschnitt
Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland
Gegenstand der Förderung
Paragraph 10,
Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern.