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BGBl. Nr. 237/1991

kundgemacht 10.05.1991 RIS↗Parlament↗
237. Bundesgesetz: Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 237/1991× zu UWFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz (UWFG) 5 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11neu
in Kraft ab 11.05.1991 · idF BGBl. Nr. 237/1991 Art. 1 § 11↗RIS↗

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für die Bereitstellung von Fondsmitteln sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Erbringung der Leistung durch Unternehmen, Ziviltechniker oder im Bereich des Umweltschutzes tätige Institute oder juristische Personen erfolgt, deren Sitz jeweils in Österreich liegt.
  3. Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.