Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 273/1991

kundgemacht 07.06.1991 RIS↗
273. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses samt Technischem Anhang
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses samt Technischem Anhang
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1991× zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 14.02.1991 · idF BGBl. Nr. 273/1991 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Nationale Programme, Politiken und Strategien

Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihren grenzüberschreitenden Fluß zu begrenzen und zu verringern.