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BGBl. Nr. 276/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 322 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertAbs 2 Z 2
in Kraft 01.09.1985 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. Nr. 276/1991 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.02.1991 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 276/1991 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 Anl. 1↗RIS↗
… 41 unveränderte Absätze
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung:                        Erfordernis:
1.1. Lehrer an land- und forst-      a) Ein abgeschlossenes fach-
wirtschaftlichen Fachschulen,      einschlägiges Studium der
soweit sie nicht in den fol-      Universität für Bodenkultur,
genden Verwendungen erfaßt      b) überdies die Befähigung für
werden                            den land- und forstwirt-
schaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst.
1.2. Lehrer für Religion an land-  Ein abgeschlossenes theologisches
und forstwirtschaftlichen    Hochschulstudium im Sinne des
Fachschulen                  § 35 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes.
1.3. Lehrer für einzelne Unter-      (1) Eine den Unterrichtsgegen-
richtsgegenstände an den in  ständen entsprechende abgeschlos-
Z 1 angeführten Schulen      sene Hochschulbildung (Lehramt)
im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
(2) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist, werden die Er-
fordernisse des Abs. 1 ersetzt
durch
a) eine den Unterrichtsgegen-
ständen entsprechende abge-
schlossene Hochschulbildung
im Sinne des § 35 des Allge-
meinen Hochschul-Studienge-
setzes mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
2. VERWENDUNGSGRUPPE Verwendungsgruppe L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
… 18 unveränderte Absätze
Verwendung:                        Erfordernis:
2.1. Lehrer an land- und forst-      a) Die erfolgreiche Ablegung
wirtschaftlichen Berufs- und      der Reifeprüfung an einer
Fachschulen, soweit sie nicht      höheren land- und forstwirt-
in den folgenden Verwendungen      schaftlichen Lehranstalt,
erfaßt werden                  b) überdies die Befähigung für
den land- und forstwirt-
schaftlichen Lehr- und För-
derungsdienst.
2.2  Lehrer für Religion an land-    a) Die erfolgreiche Ablegung der
und  forstwirtschaftlichen        Reifeprüfung an einer höheren
Berufsschulen                      Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
oder
b) der Abschluß der theologi-
schen Hochschulstudien im
Sinne des § 35  des Allge-
meinen Hochschul-Studien-
gesetzes.
2.3. Lehrer für einzelne Unter- a) Die erfolgreiche Ablegung den Unterrichtsgegenständen
richtsgegenstände an land- einer Reifeprüfung an einer entsprechende Lehramtsprüfung
und forstwirtschaftlichen höheren Schule, an einer Land- und forst-
Berufs- und Fachschulen b) überdies die den Unter- wirtschaftlichen berufs-
richtsgegenständen pädagogischen, Pädagogischen oder
entsprechende Lehramtsprüfung Berufspädagogischen Akademie oder
an einer Pädagogischen oder eine nach der Reifeprüfung nach
Berufspädagogischen schulrechtlichen Vorschriften
Akademie oder eine nach erworbene gleichwertige Lehr-
schulrechtlichen Vor- befähigung.
schriften erworbene gleich-
wertige Lehrbefähigung.
2.4. Lehrer für den forstwirt-    Die Lehrbefähigung für den forst-
… 90 unveränderte Absätze
schaftlichen Fachunterricht  wirtschaftlichen Fachunterricht
an land- und forstwirtschaft- und
lichen Berufs- und Fachschu-    a) die erfolgreiche Absolvierung
len                                einer höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft oder
b) die erfolgreiche Absolvierung
einer Försterschule und eine
sechsjährige Berufspraxis.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung:                      Erfordernis:
3.1. Lehrer für einzelne Unter-      (1) Lehramtsprüfung für Volks-
richtsgegenstände an land-    schulen an einer Pädagogischen
und forstwirtschaftlichen    Akademie, Lehrbefähigung für
Berufs- und Fachschulen,      Volksschulen oder Befähigung
soweit sie nicht die Er-      für den land- und forstwirt-
fordernisse für eine höhere  schaftlichen Lehr- und För-
Verwendungsgruppe erfüllen    derungsdienst.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die
abgeschlossene theologische
Hochschulbildung bei Religionslehrern.
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung:                      Erfordernis:
4.1. Lehrer für einzelne Unter-      (1) Die erfolgreiche Ablegung
richtsgegenstände an land-    der Reifeprüfung an einer höheren
und forstwirtschaftlichen    land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen, soweit sie      oder sonstigen höheren berufs-
nicht die Erfordernisse      bildenden Lehranstalt.
für eine der Verwendungs-
gruppen L 2a oder eine          (2) Die Erfordernisse des Abs. 1
höhere Verwendungsgruppe      werden ersetzt durch:
erfüllen                        a) die Erlernung eines ein-
schlägigen Lehrberufes, über-
dies eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückge-
legte sechsjährige
Berufspraxis mit besonderen
Leistungen auf dem in
Betracht kommenden Fach-
gebiet,
b) bei Religionslehrern eine ab-
geschlossene kirchliche bzw.
religionsgesellschaftliche
Ausbildung zum Religions-
lehrer einschließlich einer
nach dem 1. Juni 1983
abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer.
4.2. Lehrer für Werkerziehung      Eine Befähigung für Werkerziehung
an einer allgemeinbildenden
Pflichtschule gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
1. Gebrauchsgut und Design
(Produktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung,
3. Material- und Werkzeugkunde
einschließlich Unfallver-
hütung.
4.3. Lehrer für Leibesübungen      Die erfolgreiche Ablegung der
a) Befähigungsprüfung für Lei-
beserzieher an Schulen oder
b) Abschlußprüfung der staat-
lichen Sportlehrerausbildung
mit dem Spezialfach Leibes-
erziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung:                      Erfordernis:
5.1. Lehrer an land- und forst-      (1) Die für die Verwendung ein-
wirtschaftlichen Fach-        schlägige Lehrbefähigung oder
schulen, soweit sie nicht    sonstige einschlägige Befähigung
die Erfordernisse für eine    nach den schulrechtlichen Vor-
der Verwendungsgruppen L 2    schriften.
oder eine höhere Verwen-        (2) Die Erfordernisse des
dungsgruppe erfüllen          des Abs. 1 werden ersetzt durch
die erfolgreiche Absolvierung
einer mittleren Schule gemeinsam
mit einer nach dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels I Abs. 4.
Anmerkung
Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise
(z.B. statt "L 2 a 2" richtig "L 2a 2") angepaßt.
Schlagworte
besonderes Ernennungserfordernis