BGBl. Nr. 362/1991
362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1991), das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/12geändertlit a, lit b, lit c, lit d, lit e (neu)
… 7 unveränderte Absätze
a) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
b) eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 12.3 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat;,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes; 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) bei weiblichen Beamten im Kriminaldienst die Zeit Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit Wehrgesetzes 1990, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.
e) bei Beamtinnen im Kriminaldienst die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.