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BGBl. Nr. 362/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1991), das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 362/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 128 § 0↗RIS↗
Anl. 1/12geändertlit a, lit b, lit c, lit d, lit e (neu)
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 Anl. 1/12↗RIS↗
in Kraft 01.07.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 Anl. 1/12↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
12. VERWENDUNGSGRUPPE W 2
Ernennungserfordernisse:
12.1.
a) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
b) eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 12.3 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.
12.2. Bei weiblichen Beamten im Kriminaldienst ist die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Fachschule für Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die in Z 12.1 lit. b angeführte Dienstzeit einzurechnen.
12.3. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.
12.4. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen Exekutivdienstzeit. Für die Grundausbildung für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 tritt an die Stelle dieses Erfordernisses die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat;,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes; 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) bei weiblichen Beamten im Kriminaldienst die Zeit Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit Wehrgesetzes 1990, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.
e) bei Beamtinnen im Kriminaldienst die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.