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BGBl. Nr. 362/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1991), das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 362/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 128 § 0↗RIS↗
Anl. 1/15geändert
in Kraft 01.07.1988 – 10.07.1991 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 Anl. 1/15↗RIS↗
in Kraft 11.07.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/15↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
15. VERWENDUNGSGRUPPE H 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
15.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1 oder
2.2 und
b) die Ableistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.
15.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
15.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 15.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
15.4. Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 15.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier der Reserve. des Milizstandes (Anm.: ÜR Art. IV, BGBl. Nr. 287/1988)
Definitivstellungserfordernisse:
15.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.