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BGBl. Nr. 362/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1991), das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 362/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 128 § 0↗RIS↗
Anl. 1/23geändertAbs 3; Abs 4 lit a, Schlussteil, lit b; Abs 5; Abs 6, lit b (neu), Schlussteil (neu), lit c (neu)
in Kraft 01.10.1988 – 31.08.1991 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 01.09.1991 – 10.01.1992 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 12/1992 Anl. 1/23↗RIS↗
… 25 unveränderte Absätze
Verwendungsgruppe L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfaßt ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.1. Lehrer an mittleren      (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land-    gegenständen entsprechende abge-
und forstwirtschaftlichen        schlossene Hochschulbildung
berufspädagogischen Lehran-      (Lehramt) im Sinne des § 35 des
stalten und an Akademien        Allgemeinen Hochschul-Studienge-
soweit sie nicht in den          setzes.
folgenden Verwendungen
erfaßt werden                      (2) Überdies für Lehrer der
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an den
berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen im Bereich
Hauswirtschaft eine einjährige
facheinschlägige Berufspraxis,
für alle anderen
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an diesen
Schulen eine zweijährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Religionslehrern und Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch Lehrern für Religionspädagogik
den Abschluß eines Hochschulstudiums im Sinne wird das Erfordernis des § 35 abge-
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ersetzt. schlossenen Lehramtsstudiums durch
den Abschluß eines Hoch-
schulstudiums im Sinne des § 35
des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes ersetzt.
(4) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Unter-
hochschulmäßige Lehramtsprüfung richtsgegenständen entsprechende
vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände Mathematik hochschulmäßige Lehramtsprüfung
und angewandte Mathematik, Physik vorgesehen ist oder für die Un-
und angewandte Physik oder Chemie terrichtsgegenstände Mathematik
und angewandte Chemie an technischen und gewerblichen Lehranstalten Mathematik, werden die Erfordernisse Physik
des Abs. 1 ersetzt durch und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Unterrichtsgegenstän-
Hochschul-Studiengesetzes mit den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung im Sin-
ne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis. einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, daß Absolventen eines facheinschlägigen Studiums der Universität für Bodenkultur an anzuwen-
Stelle des Erfordernisses nach Abs. 4 lit. b die Befähigung für den, daß Absolventen eines fach-
den land- und einschlägigen Studiums der Uni-
forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst aufzuweisen versität für Bodenkultur an
haben. Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der
… 3 unveränderte Absätze
allgemeinbildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die
erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl. Nr. 287/1988) Unterrichtspraktikums nach den
23.2. (Anm.: Z 23.2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988) Bestimmungen des
Unterrichtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl.
Nr. 287/1988)
23.2. Religionslehrer an    a) Lehrbefähigung aus Religion für
Übungsvolksschulen        aa) Volksschulen und
der Religions-            bb) Hauptschulen, Sonderschulen
pädagogischen Akademien        oder Polytechnische Lehrgänge
oder anstelle dieser weiteren
Lehrbefähigung Doktorrat bzw.
Magistergrad der Pädagogik,
Psychologie oder Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer
Pflichtschule und
c) einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogi-  a) Die der vorgesehenen Ver-
… 5 unveränderte Absätze
schen und Religionspädagogi-        wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda-        fähigung für
gogischen Instituten für Di-        aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er-              len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer        bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago-            Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien und Reli- Sonderschulen, Berufs-
gionslehrer an Übungsschulen schulen oder Polytechnische
der Religionspädagogischen Lehrgänge (diese jedoch nur
Akademien für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
… 167 unveränderte Absätze
oder anstelle einer weiteren
Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs-    a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und        arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten        denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und            gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an        b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in        hervorragenden pädagogischen
den Unterrichtsgegenständen        Leistungen an einer berufs-
der Didaktik und Schulprak-        bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den          für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der        zu erlangen sein wird.
Fachwissenschaften und der
Fachdidaktik, soweit diese
nicht unter Z 22.6 fallen,
und in den ergänzenden Studien-
veranstaltungen sowie Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
in den Unterrichtsgegenständen
Methodik des Fachunterrichtes
und Schulpraktische Übungen
23.5. Lehrer an Akademien  a) Eine den
für Sozialarbeit in den            Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenständen            entsprechende
Psychologie, Pädagogik,            abgeschlossene
Sozialmedizin, Rechtskunde,        Hochschulbildung im Sinne
Sozialwissenschaften,              des § 35 des Allgemeinen
Wirtschafts- und                    Hochschul-Studiengesetzes
Sozialpolitik, Spezialgebiete      und
aus den Human- und              b) eine vierjährige
Sozialwissenschaften und            einschlägige
Spezielle Handlungsfelder der      Berufspraxis, wovon
Sozialarbeit                        höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der
für Sozialarbeit in den            Erfordernisse der Z 23.5
Unterrichtsgegenständen des        oder
Bereiches Methodik der          b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu diesem      Sozialarbeit oder der
Bereich zählenden ergänzenden      erfolgreiche Abschluß
Unterrichtsveranstaltungen          einer Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe,
ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit
hervorragenden
Leistungen.
23.7. Lehrer für Instru-    a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda-      gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda-      le,
gogischen Instituten            b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.8. Lehrer für            a) Abgeschlossenes
Kindergarten-,                      Hochschulstudium im Sinne
Sonderkindergarten-, Hort-          des § 35 des Allgemeinen
oder Heimpraxis sowie für          Hochschul-Studiengesetzes
Unterrichtsgegenstände der          der Studienrichtungen
Didaktik an Bildungsanstalten      Pädagogik oder
für Kindergartenpädagogik und      Psychologie,
an Bildungsanstalten für        b) die der Verwendung
Erzieher                            entsprechende
aa) Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder für Sonder-
kindergärtnerinnen
bzw. für
Sonderkindergärten
oder für Erzieher
oder
bb) Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine
Lehrbefähigung) oder die
erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung gemäß
lit. b.
23.9. Lehrer für            (1) a) Eine den
Pädagogik und verwandte                Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstände an              entsprechende abge-
Bildungsanstalten für                  schlossene Hochschul-
Kindergartenpädagogik und an            bildung (Lehramt) im
Bildungsanstalten für Erzieher          Sinne des § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes,
b) die Befähigungs-
prüfung für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder
für Erzieher oder eine
Lehrbefähigung bzw. Lehr-
amtsprüfung für eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen Lehrer-
oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann ersetzt
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium im
Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes der
Studienrichtung
Pädagogik als erste
Studienrichtung,
verbunden mit einer
für die Verwendung
einschlägigen Fächer-
kombination mit psycho-
logischem Schwerpunkt und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik.
23.10. Lehrer an Blinden-      (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen-    genständen entsprechende abge-
instituten                      schlossene Hochschulbildung
(Lehramt) im Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studienge-
gesetzes und die für die
entsprechende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Hauptschulen oder für Polytechnische Lehrgänge;
b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden.