Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
BGBl. Nr. 380/1991
380. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.