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BGBl. Nr. 387/1991

kundgemacht 18.07.1991 RIS↗
387. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 387/1991 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jede der Vertragsparteien fördert in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Die Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung jener Vertragspartei zu, erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.