Absatz eins,Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig zu behandeln als Investitionen von Investoren eines dritten Staates.
BGBl. Nr. 387/1991
387. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Russische F)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die Betätigung von Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition nicht weniger günstig zu behandeln als die Betätigung von Investoren eines dritten Staates.
- Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine der Vertragsparteien verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Investitionen Präferenzen oder Vorteile einzuräumen, die die erste Vertragspartei Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen gewährt oder in Zukunft gewähren wird auf der Grundlage
- Litera aeines internationalen Vertrages betreffend eine Freihandelszone, eine Zollunion, einen gemeinsamen Markt, eine Organisation für gegenseitige Wirtschaftshilfe, oder eines vor der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getretenen internationalen Abkommens, das vergleichbare Bestimmungen vorsieht, wie sie den Mitgliedern der genannten Organisation von einer Vertragspartei gewährt werden,
- Litera beines internationalen Abkommens, einer Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen,
- Litera ceiner Vereinbarung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.