Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungswege gelöst. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.
Wenn die Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.