BGBl. Nr. 387/1991
387. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Dieses Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1956 getätigt wurden oder die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt werden.