Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.
BGBl. Nr. 396/1991
396. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, 2. Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991, Änderung des Weingesetzes 1985, des Zuckerförderungsgesetzes, des Stärkeförderungsgesetzes 1969, des Bundesgesetzes über Maßnahmen betreffend Isoglucose, des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse und des Futtermittelgesetzes
Bundesgesetz über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991), des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (2. Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991), des Weingesetzes 1985, des Zuckerförderungsgesetzes, des Stärkeförderungsgesetzes 1969, des Bundesgesetzes über Maßnahmen betreffend Isoglucose, des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse und des Futtermittelgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ABSCHNITT römisch neun
Artikel römisch eins
Anmerkung, zu Artikel römisch drei, Paragraphen 5 und 7 sowie Artikel römisch fünf, Paragraph 12,,
Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972,)
- Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
- Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
- Absatz 4,Den gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
- Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.