Absatz eins,Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Der Urteilsstaat kann dem Vollstreckungsstaat Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt das Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
BGBl. Nr. 44/1991
44. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Gnadenmaßnahmen, Amnestien
Artikel 18
- Absatz 2,Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im Vollstreckungsstaat ergangene Amnestie sind vom Vollstreckungsstaat zugunsten des Verurteilten anzuwenden.