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BGBl. Nr. 44/1991

kundgemacht 25.01.1991 RIS↗
44. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 44/1991× zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 19↗RIS↗

Aufhebung oder Änderung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 19

Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.