Absatz eins,Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
BGBl. Nr. 44/1991
44. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
TEIL römisch fünf
VERFAHREN
Ersuchen und Unterlagen
Artikel 28
- Absatz 2,Dem Ersuchen sind anzuschließen:
- Ziffer einseine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der gerichtlichen Entscheidung;
- Ziffer 2eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;
- Ziffer 3möglichst genaue Angaben über den Verurteilten, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohn- oder Aufenthaltsort;
- Ziffer 4eine Bestätigung über die auf die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme anzurechnenden Zeiten;
- Ziffer 5bei Ersuchen um Übernahme der Vollziehung, wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat befindet, ein mit ihm aufgenommenes Protokoll, aus dem sich seine Zustimmung zur Vollziehung der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ergibt;
- Ziffer 6weitere Unterlagen, die für die Erledigung des Ersuchens von Bedeutung sein könnten.