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BGBl. Nr. 44/1991

kundgemacht 25.01.1991 RIS↗
44. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 44/1991× zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 28↗RIS↗

TEIL römisch fünf

VERFAHREN

Ersuchen und Unterlagen

Artikel 28

  1. Absatz eins,Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
  2. Absatz 2,Dem Ersuchen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der gerichtlichen Entscheidung;
    2. Ziffer 2
      eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;
    3. Ziffer 3
      möglichst genaue Angaben über den Verurteilten, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohn- oder Aufenthaltsort;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über die auf die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme anzurechnenden Zeiten;
    5. Ziffer 5
      bei Ersuchen um Übernahme der Vollziehung, wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat befindet, ein mit ihm aufgenommenes Protokoll, aus dem sich seine Zustimmung zur Vollziehung der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ergibt;
    6. Ziffer 6
      weitere Unterlagen, die für die Erledigung des Ersuchens von Bedeutung sein könnten.