BGBl. Nr. 500/1991
500. Verordnung: Bestimmung der Waren der Anlage B, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Waren der Anlage B bestimmt werden, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs; 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind
Änderungen durch diese Kundmachung
Bestimmung der Waren der Anlage B, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind
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