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BGBl. Nr. 512/1991

kundgemacht 20.09.1991 RIS↗
512. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit
VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1991× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1991 · idF BGBl. Nr. 512/1991 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Der Träger eines Vertragsstaates, der einen Antrag, eine Erklärung oder ein schriftliches Rechtsmittel nach Artikel 21 des Abkommens erhält, hat das Schriftstück mit dem Eingangsdatum zu versehen und dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unmittelbar oder über die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates zu übermitteln.