Absatz eins,Bei Ersuchen um Verwaltungshilfe nach Artikel 18 des Abkommens sind die den diese Hilfe leistenden Trägern entstandenen Kosten mit Ausnahme der laufenden Personal- und Verwaltungskosten zu ersetzen.
BGBl. Nr. 512/1991
512. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit
VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
- Absatz 2,Auf Ersuchen hat der Träger eines Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates alle ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Angaben und Unterlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten kostenlos zu übermitteln.
- Absatz 3,Der Träger eines Vertragsstaates hat die nach Absatz 1 geschuldeten Beträge nach Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung durch den Träger des anderen Vertragsstaates zu ersetzen.