BGBl. Nr. 554/1991
554. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Dem „Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden H.B.“ mit seinem derzeitigen Sitz in 1010 Wien, Dorotheergasse 16, kommt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des zitierten Bundesgesetzes ab 17. September 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.