BGBl. Nr. 562/1991
562. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks mit einem durchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5%, höchstens jedoch 48,0%, als Stoff der Klasse 4.3, Ziffer 1 d)
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VERKEHRSMINISTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH RN. 2010 ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON MAGNESIUM-IMPRÄGNIERTEM KOKS MIT EINEM DURCHSCHNITTLICHEN MAGNESIUMGEHALT VON 42,5%, HÖCHSTENS JEDOCH 48,0%, ALS STOFF DER KLASSE 4.3, ZIFF. 1 d)
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks
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Art. 1neu
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