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BGBl. Nr. 562/1991

kundgemacht 31.10.1991
562. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks mit einem durchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5%, höchstens jedoch 48,0%, als Stoff der Klasse 4.3, Ziffer 1 d)
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VERKEHRSMINISTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH RN. 2010 ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON MAGNESIUM-IMPRÄGNIERTEM KOKS MIT EINEM DURCHSCHNITTLICHEN MAGNESIUMGEHALT VON 42,5%, HÖCHSTENS JEDOCH 48,0%, ALS STOFF DER KLASSE 4.3, ZIFF. 1 d)
Kundmachung BGBl. Nr. 562/1991× zu ADR - Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR - Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks neu