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BGBl. Nr. 609/1991

kundgemacht 29.11.1991
609. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Kundmachung BGBl. Nr. 609/1991×

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