BGBl. Nr. 612/1991
612. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.