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BGBl. Nr. 612/1991

kundgemacht 29.11.1991 RIS↗
612. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 612/1991× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1992 · idF BGBl. Nr. 612/1991 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.