Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;
BGBl. Nr. 687/1991
687. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991
Bundesgesetz, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 21. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Verbrechensopfergesetzes und Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1aufgehoben
Anlage zu Paragraph 32, KOVG 1957
Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
römisch eins. Sachleistungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;
- Ziffer 3Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;
- Ziffer 4Perücken oder teilweiser Haarersatz;
- Ziffer 5Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;
- Ziffer 6orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;
- Ziffer 7Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;
- Ziffer 8Gummistrümpfe, elastische Binden;
- Ziffer 9Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;
- Ziffer 10handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;
- Ziffer 11Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;
- Ziffer 12Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;
- Ziffer 13Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;
- Ziffer 14Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (Paragraph 19, Absatz 2,);
- Ziffer 15Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;
- Ziffer 16Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;
- Ziffer 17Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);
- Ziffer 18Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;
- Ziffer 19Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;
- Ziffer 20Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;
- Ziffer 21Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;
- Ziffer 22Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.
römisch zwei. Umfang der Ausstattung
- Absatz eins,Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.
- Absatz 2,Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.
römisch drei. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer
- Absatz eins,Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.
- Absatz 2,Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.
- Absatz 3,Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
- Absatz 4,Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für
- Ziffer einsOber- und Unterschenkelprothesen
- Litera aaus Holz oder anderem starren Werkstoff6 Jahre
- Litera baus Leder4 Jahre
- Ziffer 2Ober- und Unterarmprothesen5 Jahre
- Ziffer 3Prothesenschuhe1½ Jahre
- Ziffer 4Prothesenhandschuhe
- Litera aaus Wolle3 Monate
- Litera baus Leder6 Monate
- Ziffer 5Bruchbänder2 Jahre
- Ziffer 6Colostomiebandagen1 Jahr
- Ziffer 7Plattfußeinlagen1½ Jahre
- Ziffer 8orthopädische Schuhe1½ Jahre,wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen3 Jahre
- Ziffer 9Gummistrümpfe1 Jahr
- Ziffer 10Krücken, Stützkrücken
- Litera abei dauernder Benutzung1 Jahr
- Litera bsonst3 Jahre
- Ziffer 11Krankenstöcke2 Jahre
- Ziffer 12handbetriebene Krankenfahrzeuge10 Jahre
- Ziffer 13Bereifung für Selbstfahrer1 Jahr
- Ziffer 14Wolldecke für Selbstfahrer3 Jahre
- Ziffer 15Hörapparate5 Jahre
- Ziffer 16Gabelmesser1 Jahr
- Ziffer 17Handwaschbürsten1 Jahr
- Ziffer 18Winterhandschuhe
- Litera agefütterte Wollhandschuhe6 Monate
- Litera baus Leder für Krückenträger1 Jahr
- Litera caus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern2 Jahre
- Ziffer 19Abzeichen für Verkehrsbehinderte1 Jahr
- Ziffer 20Regenmäntel
- Litera aaus Stoff4 Jahre
- Litera baus Gummi3 Jahre
- Litera caus Kunststoff2 Jahre
- Ziffer 21Schlüpfschuhe1½ Jahre
- Ziffer 22Luftkissen2 Jahre
römisch vier. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen
- Absatz eins,Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
- Absatz 2,Beschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.
römisch fünf. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen
- Absatz eins,An Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.
- Absatz 2,Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.
römisch sechs. Führhunde
- Absatz eins,Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.
- Absatz 2,Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (Paragraph 19, Absatz 2,) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 24, Absatz 2,) des Blinden zu ersetzen.