Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 687/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
687. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991
Bundesgesetz, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 21. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Verbrechensopfergesetzes und Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes)
Kundmachung BGBl. Nr. 687/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 238 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 44geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 483/1985 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 Art. 1 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 30.06.2016 · idF BGBl. Nr. 687/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 44↗RIS↗
§ 44.
(1) Die Elternrente beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 24). Gebühren nach demselben Verstorbenen zwei oder mehr Elternrenten, so sind diese innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Die Elternrente gebührt jedoch für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus § §§ 46 Abs. 1 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages. Haben die Eltern zwei oder mehr Kinder durch Dienstbeschädigung verloren, so gebührt nur die für sie günstigere Rente; diese ist um ein Fünftel zu erhöhen. Die gleiche Erhöhung gebührt, wenn die Eltern infolge der Dienstbeschädigung das einzige Kind verloren haben.
(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (§ 25) der Eltern die gemäß § §§ 46 Abs. 2 und 5 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaaren ist der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen (§ 25) einschließlich der Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde zu legen. Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen (§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu kürzen.
(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 6 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991