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BGBl. Nr. 694/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
694. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG-Novelle 1991)
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird (GGG-Novelle 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 694/1991× zu GGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 27 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7geändertIV. Zahlungspflicht: Schlussteil
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 694/1991 Art. 1 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 694/1991 · danach: BGBl. I Nr. 127/1997 Art. 1 § 7↗RIS↗
IV. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließende vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen Abreden;
2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;
… 5 unveränderte Absätze
3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen, Abschriften) derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;
4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.
(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.