BGBl. Nr. 706/1991
706. Verordnung: Geschäftsordnung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres — GO-ZDR
Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres — GO-ZDR
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 6neu
Schriftführer
Paragraph 6,
Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere zur Führung der Verhandlungsniederschriften und der Niederschriften über das Ergebnis der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten Dienststellen heranziehen.