BGBl. Nr. 117/1992
117. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn gesetzwidrig war
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn gesetzwidrig war
Änderungen durch diese Kundmachung
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn
aufgehoben
Art. 1aufgehoben
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