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BGBl. Nr. 126/1992

kundgemacht 05.03.1992 RIS↗
126. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der der Eheschließung vorangehenden Förmlichkeiten
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN ENTFALL DER BEGLAUBIGUNG, DIE ÜBERMITTLUNG VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DIE VEREINFACHUNG DER DER EHESCHLIESSUNG VORANGEHENDEN FÖRMLICHKEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1992× zu Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1992 Art. 11↗RIS↗

römisch vier. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Artikel 11

Die Angabe der Staatsbürgerschaft in einer anderen Urkunde als dem Staatsbürgerschaftsnachweis beweist nicht die Staatsbürgerschaft der Person, die in dieser Urkunde genannt ist.