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BGBl. Nr. 126/1992

kundgemacht 05.03.1992 RIS↗
126. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der der Eheschließung vorangehenden Förmlichkeiten
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN ENTFALL DER BEGLAUBIGUNG, DIE ÜBERMITTLUNG VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DIE VEREINFACHUNG DER DER EHESCHLIESSUNG VORANGEHENDEN FÖRMLICHKEITEN
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1992× zu Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1992 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Wird nach Inkrafttreten des Vertrages ein Vermerk auf einer Eintragung in einem Personenstandsbuch angebracht, der einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten des anderen Vertragsstaates eine „Abschrift“/„copia integrale“ der Eintragung mit diesem Vermerk zu übermitteln.